Vereinssatzung

Vereinssatzung resQdogs
In der Fassung vom 01.02.2022

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein resQdogs mit Sitz in der Villbacher Straße 51, 63619 Bad Orb verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist der Tierschutz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch


a) Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen Tier zu

erwecken, Wohlergehen zu fördern, jede Tiermisshandlung zu verhüten und

strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.


b) Der Verein widmet sich der Vermittlung von Fund- und Abgabehunden, sowie aus

Tierheimen, Privatinitiativen und Tierschutzvereinen in Deutschland, EU-Ländern und

Drittländern, insbesondere der Rassehunde, sowie deren Mixe in ein endgültiges

Zuhause.


c) Der Verein unterstützt Kastrationsaktionen von verwilderten, ausgesetzten Hunden,

deren Kastration im Sinne des Tierschutzes erforderlich ist, sowohl in Deutschland wie

auch in EU-Ländern und Drittländern.


d) Der Verein unterstützt in Einzelfällen in Not geratene Tierhalter bei der notwendigen

Versorgung ihrer Tiere.


e) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Einrichtung von Pflegestellen zur vorübergehenden Aufnahme von Tieren,

- Zusammenarbeit mit Tierheimen, Privatinitiativen und anderen Vereinen,

- Einsatz von ehrenamtlichen Helfern

- Zusammenarbeit mit Tierärzten


f) Der Satzungszweck wird ebenso dadurch verwirklicht, vermisste, zugelaufene und

gefundene Haustiere dem rechtmäßigen Besitzer zuzuführen.


(2) Der Verein wird zur Eintragung am zuständigen Registergericht angemeldet. Nach

Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.


(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Gemeinnützigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mittelverwendung

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.


§ 4 Begünstigung von Dritten

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Vermögensverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an Tierschutz Main-Kinzig e.V., der es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,

Minderjährige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und jede Körperschaft des

öffentlichen Rechts werden, die bereit ist Ziel und Zweck des Vereins zu verwirklichen.


(2) Der Antrag auf Erwerb der aktiven Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des Namens,

der Anschrift und der Telefonnummer des Antragstellers beim Vorstand zu stellen.


(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ablehnungen müssen

nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht

dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet

endgültig.


(4) Bei Minderjährigen ist grundsätzlich die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen

Vertreter erforderlich.


(5) Jedem Mitglied, das nicht Gründungsmitglied ist, wird nach Eingang des ersten

Mitgliedsbeitrages eine Mitgliedsbestätigung, sowie eine Satzung und Vereinsordnung

ausgehändigt.


§ 7 Tätigkeit der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und für die übernommenen Pflegschaft

eigenständig.


(2) Die Betreuung, Vermittlung und Abgabe der Tiere in Halterschaft erfolgt

eigenverantwortlich und nach dem Zwecke des Vereines. Eine Beeinflussung bei der

Auswahl der neuen Halter des Tieres durch andere Vereinsmitglieder oder im Rahmen von

Spenden, gleich welcher Art, sind nicht gestattet. Die Auswahl und Abgabe der

Halterschaft erfolgt rein nach den Kriterien des Vereins und nach bestem Wissen und

Gewissen der durch Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes berechtigten

Mitglieder, der die Pflegestelle sowie eine Endstelle innehat.


(3) Eine Abgabe von Tieren in Halterschaft wider den Zweck des Vereines, trotz Kenntnis der

Umstände führt zum Ausschluss aus dem Verein.


§ 8 Vergütung des Vorstandes

Vorstandsmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein eine

angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.


(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit

einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem

Vorstand erklärt werden.


(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Abmahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im

Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung

des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschuld bis dahin

nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.


(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein

ausgeschlossen werden. Eine Begründung des Ausschlusses hat in Textform zu erfolgen.


§ 10 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit

bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 11 Organe

Organe des Vereins sind

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand.


§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören

insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer*innen Festsetzung

von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und

Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese

aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


(2) Ein Stimmrecht steht nur aktiven Mitgliedern zu, welche im Sinne des § 5 Abs. 2 dieser

Satzung angenommen wurden


(3) Mitglieds- sowie Vorstandsversammlungen dürfen ausdrücklich online stattfinden.


(4) Die Mitglieder werden über eine anstehende Versammlung spätestens eine Woche im

Voraus in Textform informiert.


(5) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche

Mitgliederversammlung statt.


(6) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedsversammlung

verpflichtet, soweit das Interesse des Vereins dies erfordert. Dies ist insbesondere der Fall,

wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem

Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen


(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und

dem/der Kassenwart*in und dem/der Schriftführer*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich

und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.


(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können

nur Mitglieder des Vereins werden.


(3) Wiederwahl ist zulässig.


(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine*n Kassenprüfer*in.


(2) Diese*r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.


(3) Wiederwahl ist zulässig.


Bad Orb, 01.02.2022

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